Rechnungen für einen Online Shop schreiben

Jeder Online Shop Betreiber ist verpflichtet Rechnungen für die Waren, die er in seinem Online Shop verkauft, auszustellen. Doch was muss auf einer Rechnung stehen, damit diese auch ordnungsgemäß ist und vom Rechnungsempfänger sowie dem Finanzamt anerkannt wird?

Was muss auf einer Rechnung stehen?

Die verpflichtenden Angaben, die in jeder Rechnung aufgeführt sein müssen sind im Umsatzsteuergesetz geregelt: UStG §14 Abs. 4 “Ausstellung von Rechnungen”.

Enthält eine Rechnung nicht alle vorgeschriebenen Angaben oder entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, gilt sie als nicht ordnungsgemäß. Da der Rechnungsempfänger aber einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung hat, die zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist er dann zur einbehaltung des Rechnungsbetrages berechtigt.

Unternehmer müssen eine Kopie der ausgestellten Rechnung bis zu zehn Jahre aufbewahren. Seit 2004 gilt das auch für alle erhaltenen Rechnungen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG).

Gerade für Start-Ups ist es sinnvoll sich eine Onlineshop Software auszusuchen, mit der automatisch Rechnungen erstellt und verwaltet werden können.

Eine Rechnung für einen Online Shop kann zum Beispiel so aussehen:

Musterrechnung für einen Online Shop
Musterrechnung für einen Online Shop

Besondere Regelungen für Kleinunternehmer

Nehmen Online Shop Betreiber die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch, gelten besondere Vorschriften. Die Regelung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500 Euro und im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein wird.  Kleinunternehmer brauchen in ihren Rechnungen keine gesonderte Umsatzsteuer ausweisen. Sie dürfen allerdings auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Weist ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer gesondert aus, muss er diese an das Finanzamt abführen, während der Rechnungsempfänger die Steuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen darf. Im Übrigen gelten auch für Kleinunternehmer die unten genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung.

Eine Rechnung für einen Online Shop nach der Kleinunternehmerregelung kann zum Beispiel so aussehen:

Rechnung für einen Online Shop UStG 19
Rechnung für einen Online Shop UStG 19

Fazit

Bei der Rechnungsstellung in einem Online Shop sind einige Dinge zu beachten. Zuerst sollte man sich überlegen ob man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Dabei sollte man sich Gedanken machen, welche Vorteile und Nachteile dies mit sich bringt. Später muss dann genau darauf geachtet werden, dass die Rechnung alle erforderlichen Daten enthält. Nicht Ordnungsgemäße Rechnungen können dazu führen, dass sie vom Rechnungsempfänger nicht anerkannt werden.

Das Impressum für einen Online Shop

Was gehört in das Impressum eines Online Shops? Wie muss das Impressum gestaltet sein? Diese Fragen stellen sich vielen Online Shop Gründern. Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen zum Thema Impressumspflicht dargestellt.

Die Impressumspflicht ist unter anderem im Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Da Sie als Betreiber eines Online-Shops unumstritten gewerblich handeln, fallen sie unter diese Regel und sind verpflichtet ein Impressum auf Ihrer Seite zu veröffentlichen. Eine Website kann aber auch geschäftsmäßig sein, ohne gewerblich zu sein. Das führt dazu, dass auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen können. Ab wann eine Homepage als geschäftsmäßig gilt, ist in der Rechtsprechung bislang umstritten, deswegen auch die Frage, ob eine privat betriebene Website impressumspflichtig ist. Wer auf Nummer sicher gehen will der veröffentlicht auf seiner Website auf jeden Fall ein Impressum.

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Das Impressum darf nicht auf der Seite “versteckt” sein. Es sollte grundsätzlich von keiner Seite der Homepage mehr als 2 Klicks entfernt sein. Außerdem muss die Sprache der jeweiligen Sprache der Website entsprechen und zum lesen des Impressums dürfen keine zusätzlichen Programme notwendig sein (zB Acrobat Reader). Das Impressum darf also zum Beispiel nicht im PDF Format veröffentlicht werden.

Kann ich mich Strafbar machen?

Definitiv! Wer seine Impressumsgspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer hohen Geldbuße belangt werden. Außerdem begeht man dadurch einen Wettbewerbsverstoß der unter Umständen zu Ansprüchen auf Unterlassung führt. Dies bedeutet gerade für kleine Online Shops das frühzeitige Aus. Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass einige Anwälte sich darauf spezialisiert haben, Online Shops mit nicht ausreichendem Impressum abzumahnen. Sei es um die Anwaltsgebühr zu kassieren oder einfach nur um einen Konkurrenten auszuschalten.

Was muss in einem Impressum Stehen?

Je nach Rechtsform und Tätigkeit kann die Impressumspflicht unterschiedlich ausfallen. Sicherheitshalber sollten sie sich für ihr explizites Projekt bei einem Spezialisten Informieren.

Im folgenden sind die wichtigsten Punkte für ein Impressum aufgeführt.

1) Seitenbetreiber, §5 I Nr.1 TMG

  • Haben Sie den genauen Namen und die postalische Anschrift angegeben unter der Sie niedergelassen sind?
  • Bei einer juristischen Person: Ist der Vertretungsberechtigte genannt
  • Geben Sie die Rechtsform an, also auch GbR, GmbH etc.

In ein Impressum gehören mindestens Name und Anschrift (§55 I RStV), wobei mit Anschrift eine ladungsfähige gemeint ist – also kein Postfach. Dabei ist im Zweifelsfall der im Impressum genannte für die Inhalte verantwortlich, auch wenn er kein Domain-Inhaber ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, AZ 5 U 194/03. Diensteanbieter ist übrigens der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer der die Webseite betreut.

2) Kommunikation, §5 I Nr.2 TMG

  • Ist Ihre Email Adresse aufgelistet?
  • Empfohlen, nicht zwingend: Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
  • Nicht zwingend: Fax Nummer?

Bei geschäftsmäßigen Webseiten kommt als erstes die „elektronische Kontaktaufnahme“ dazu. Ausdrücklich ist dies eine Email-Adresse, ob nun auch – wie es beim Lesen des Gesetzes naheliegt, weitere Daten dazu kommen, ist erstmal fraglich. Hin und wieder wurde versucht, anstelle der Nennung einer Mail-Adresse ein Kontaktformular anzubieten – dies ist schon mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Das Landgericht Essen (44 O 79/07) hat insofern folgerichtig darauf verwiesen, dass ein Kontaktformular alleine nicht ausreicht. Die EMail-Adresse muss dabei lesbar sein, ein Link alleine reicht nicht, so das OLG Naumburg (1 U 28/10). Vorsicht: Es ist wirklich immer eine Mail-Adresse anzugeben – die kann nicht durch das Kontaktformular ersetzt werden (LG Essen, 44 O 79/07 oder auch das Kammergericht)

Eine Faxnummer ist nicht zwingend (OLG Hamburg, 5 W 77/07).

3) Behördliche Zulassung, §5 I Nr.3 TMG

Sofern Sie einer behördlichen Zulassung unterliegen, machen Sie Angaben dazu: Um welche Zulassung geht es, wer ist die Aufsichtsbehörde (Anschrift und Link). Diese Angabe ist regelmäßig auch von Bedeutung, also das Fehlen keine Bagatelle, so das OLG Koblenz (4 U 1587/05).

4) Registereintrag, §5 I Nr.4 TMG

Falls vorhanden, Angabe von

  • Handelsregister
  • Vereinsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister

Jeweils mit zugehöriger Registernummer; Auch wenn man dies als kleinen Verstoss bewerten möchte: Eine fehlende Handelsregisternummer ist abmahnfähig laut dem OLG Düsseldorf (I-20 U 17/07), OLG Hamm (I-4 U 192/07) und LG Berlin (15 O 683/07), anders nur das OLG Hamburg (416 O 69/07). Die Verwendung der Abkürzung “HRB” ist dabei kein Problem, Landgericht Bonn (11 O 92/09).

5) “Freiberufler-Klausel”, §5 I Nr.5 TMG

  • Welcher Kammer gehört der Diensteanbieter an (a)
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (b)
  • Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (c)
  • Angabe wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (c)

6) Steuernummer, §5 I Nr.6 TMG

Sollten Sie eine Steuernummer nach §27a UStG haben, geben Sie diese auch an – dies ist zwingend und insbesondere kein Bagatell-Verstoss.

7) Abwicklung und Liquidation, §5 I Nr.7 TMG

Sofern eine AG, Kommanditgesellschaft auf Aktion oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich in Abwicklung oder Liquidation befindet muss im Impressum darauf hingewiesen werden.

Der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht

Kunden gehen beim Kauf von Gegenständen oder Dienstleistungen bindende Verpflichtungen mit dem Verkäufer ein. Doch auch der Verkäufer muss dem Kunden gegenüber bestimmte Pflichten erfüllen. Die zwei bedeutendsten sind das Recht des Kunden auf Umtausch und Rückgabe. In Online Shops wird häufig vom Widerrufs- und Rückgaberecht gesprochen. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich im rechtlichen Kontext erheblich voneinander.

Das Rückgaberecht

Bei dem Recht auf Umtausch handelt es sich um das Rückgaberecht einer Kaufsache ohne dem Vorliegen eines Mangels. Der Kunde hat somit das Recht den gekauften Gegenstand zurück zu geben, ohne dabei einen Grund anzugeben. Viele Händler bieten ein Umtauschrecht an, um dem Kunden entgegen zu kommen.

Ein Umtauschrecht ist für den Verkäufer somit nicht verbindlich, doch bietet er einen an, so kann er sich im Rahmen seiner eigenen Bedingungen bewegen: Häufig erfolgt der Umtausch nur gegen Warengutscheine. Aus diesem Grund sollte man sich vor dem Kauf beim Anbieter über die Bedingungen eines Umtausches informieren.

Wird ein Umtauschrecht vom Händler nicht angeboten, so kann der Käufer dies trotzdem beim Kauf vereinbaren. Aufgrund von Beweiszwecken sollte das Umtauschrecht für Sicherheit schriftlich festgehalten werden. Dabei sollten folgende Fragen geklärt werden:

– Umtauschfrist
– Erstattung des Kaufpreises durch: Gutschein, Bargeld oder einer anderen Ware

Das Recht auf Umtausch, falls angeboten, gilt nicht nur für den Online Shop, sondern auch für den üblichen Handel.

Das Widerrufsrecht

Das Recht auf Widerruf gilt nur für Fernabsatzgeschäfte. Es bezieht sich auf Kaufverträgen, die zwischen Käufer und Händler per Internet abgeschlossen werden. Das Gesetz gewährt das generelle Widerrufsrecht (Kündigung) in einem Zeitraum von zwei Wochen. Dabei muss kein Grund angegeben werden.

Wichtig für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Widerrufsbelehrung. Dabei muss der Händler den Käufer über sein Widerrufsrecht in Kenntnis setzen. Nur so wird die Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Erst wenn dies geschehen ist, gilt das Recht auf einen Widerruf der Ware in einem Zeitraum von vierzehn Tagen.

Setzt der Händler den Käufer nicht in Kenntnis, so beginnt die Frist erst, wenn er die Widerrufsbelehrung nachholt. Der Käufer braucht den Grund seines Widerrufs nicht angeben. Doch es gibt eine Voraussetzung für das Widerrufsrecht, an die sich der Käufer halten muss: Die gekaufte Ware darf bei Erhalt nicht geöffnet werden. Außerdem gilt das Widerrufsrecht nicht bei individuellen Auftragsarbeiten, zum Beispiel bei persönlicher Anfertigung der Ware.

Fazit

Jeder Kunde hat das Recht auf einen Umtausch oder Widerruf. Um sich selbst vor Betrug oder Schwindel zu schützen, ist es wichtig sich mit dem Widerrufs- und Rückgaberecht zu befassen. Möchte der Kunde eine Ware aus egal welchem Grund zurück geben, erspart das nicht nur Zeit, sondern auch Nerven. Bei der Wahl der Online Shop Software sollte darauf geachtet werden, dass rechtlichen Aspekte ausreichen beachtet wurden. Dies ist bei vorgefertigten System in der Regel der Fall.

Wie kommt ein Kaufvertrag im Online Shop zustande

Jeder hat schon mal etwas eingekauft. Man geht in ein Geschäft, sucht sich etwas aus, begibt sich zur Kasse, bezahlt und verlässt als glücklicher neuer Besitzer das Geschäft. Doch wie funktioniert das im Internet?

Wie entsteht ein rechtswirksamer Kaufvertrag?

Grundsätzlich treffen sich bei jedem Kaufvertrag zwei Willenserklärungen. Einer macht ein Angebot. Ein Anderer nimmt das Angebt an. Schon hat man einen rechtswirksamem Kaufvertrag.

Wie macht der Verkäufer ein Angebot im Internet?

Im Internet wird in der Regel über einen Internetshop gehandelt. Das einstellen der Ware in so einen Shop ist noch nicht als Angebot des Verkäufers zu sehen. Es entspricht mehr einem Schaufenster, dass die Kundschaft einlädt sich die Ware näher anzusehen. Mit der Bestellung macht der Kunde eine Willenserklärung. Der Verkäufer mit eigenem Onlineshop ist so geschützt, falls wesentlich mehr Anfragen für die Ware kommen als er Ware zu Verfügung hat.

Wie macht der Käufer ein Angebot im Internet?

Die Wege eines Käufers ein Angebot abzugeben sind vielfältig. Der Käufer kann es mündlich, fernmündlich, schriftlich per Brief, Email oder Fax machen. Wichtig dabei ist, wann der Verkäufer die Willenserklärung der Käufers erhält. Die Willenserklärung wird mit dem Zeitpunkt des Zugangs wirksam. Eine Willenserklärung gilt als zugegangen wenn sie in dem sogenannten Machtbereich des Verkäufers gelangt und man davon ausgehen kann, dass der Verkäufer es zur Kenntnis genommen hat.

Wie schnell gilt der Vertrag als abgeschlossen?

Die Zeit richtet sich nach dem Weg, den der Kunde nimmt um seine Willenserklärung zu übermitteln. Bei einer mündlichen bzw. fernmündlichen Willenserklärung ist der Vertrag quasi sofort wirksam. Dagegen muss man bei einem Brief natürlich den Postweg hinzurechnen.

Gibt es beim Internetkauf Besonderheiten?

Man kann nicht alles über das Internet kaufen. Verträge, welche formbedürftig sind, kann man nicht über das Internet abschließen. Der Kauf eines Grundstücks ist z. B. formbedürftig. Die Online Shop Software muss so ausgerichtet sein, dass der Kunde einen Button anklicken muss, der auf die kostenpflichtige Bestellung hinweist. Dies ist ein Schutz für den Käufer, der im bewusst machen soll, dass er einen wirklichen Kauf tätigt.
Der Käufer hat viele Vorteile. Man muss für einen Interneteinkauf, dass Haus nicht verlassen. Mann kann gemütlich zu Hause sitzen und sich Angebote ansehen. Dabei kann man vergleichen und verschiedene Artikel einkaufen ohne dass man von Geschäft zu Geschäft laufen muss. Der Käufer muss nicht mit Tüten bepackt durch die Stadt laufen. In vielen Fällen entfällt die notwendige Parkplatzsuche. Alles kommt bequem mit der Post oder einem anderen Lieferdienst nach Hause und kann in Ruhe begutachtet werden.

Mit Widgets einen eigenen Online Shop gründen

In den letzten Jahren ist der Onlinehandel sehr stark gewachsen. Auch in Zukunft werden steigende Gewinne prognostiziert. Jedoch müssen sich einige Kunden erst einmal daran gewöhnen, Produkte online zu bestellen und diese direkt nach Hause liefern zu lassen. Denn dies geht an sieben Tagen in der Woche und 24 Stunden am Tag. Die Erstellung eines Online Shops ist deshalb für viele Unternehmen sehr lukrativ. Dies ist weder umständlich, noch muss dies mit hohen Kosten verbunden sein. Durch einen Widget werden die Webinhalte miteinander verknüpft und der Online Shop kann so recht unkompliziert gestaltet werden.

Vorteile eines eigenen Online Shops

Als zusätzliches Standbein lohnt sich der Shop allemal. Denn die Produkte und Dienstleistungen lassen sich im Handumdrehen verkaufen, dies betrifft insbesondere handwerkliche Produkte oder Accessoires. Doch auch Manufakturen oder Lebensmittel laufen im Internet über Shops sehr gut. Bei der Erstellung und Umsetzung eines Online Shops gibt es viele Lösungen. Dabei sind nicht viele Vorkenntnisse erforderlich und dies kann mit einem geringen Budget umgesetzt werden. Verfügbarkeit und Ressourcen spielen bei der Auswahl eine weitere wichtige Rolle. Doch auch Zeit und Geld. Denn nur wer sich wirklich 100 prozentig auf den Shop konzentriert, wird auch langfristig damit Erfolg haben. Viele Menschen haben das Projekt zunächst nach dem Feierabend begonnen und konzentrieren sich nun den ganzen Tag darauf. Denn Ziel sollte sein, dass man irgendwann von dem Shop seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass man Kunden auf der ganzen Welt ansprechen kann. Der Shop hat 24 Stunden am Tag offen und kann in verschiedenen Sprachversionen eingestellt werden. Oft muss man sich anhören, dass die Gründung eines Onlineshops zu teuer oder zu kompliziert ist, doch dies muss nicht so sein. Der Betrieb muss auch nicht selber programmiert werden.

Voraussetzungen für einen Online Shop

Damit der Widget für das E-Commerce genutzt werden kann, muss der Webdesigner auf den neuesten Stand gebracht werden. Dabei kann man alle Updates einfach herunterladen und gleichzeitig auch installieren. Somit lernt man, wie der Waren in der Galerie dem Kunden präsentiert werden. Wichtig ist, dass in dem Online Shop alle Produkte ausreichend beschrieben werden. Denn kein Kunde möchte irgendwelche Artikel kaufen. Dabei gibt es die Vorlagen drag & drop. Wenn ein Produkt ausführlicher beschrieben wird, hat es in der Regel auch einen höheren Absatz. Um den Online Shop erfolgreich zu implementieren, muss eine Pay Pal Bezahlung eingerichtet werden. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Bezahlart. Der Verkäufer und auch der Käufer genutzt dabei einen sehr hohe Schutz vor Betrügern. Die Einrichtung erfolgt kostenfrei. Nur bei dem Verkauf muss eine geringe Provision abgeführt werden. Um ein Produkt sofort zu kaufen, muss er dies auch nach dem Kauf unmittelbar bezahlen. Dabei gibt ein virtuelles Konto, dieses wird auch von anderen großen Internetportalen bislang genutzt.

Umsetzung eines Online Shops

Bei der Umsetzung gibt es sogenannte Widgets. Dabei werden die Käufer per Pay-Pal registriert und ein Konto kann aktiviert werden. Schon kann der Online Shop quasi starten. Bei der Design Galerie werden mehrere Buttons an die Stelle des Bearbeitungsfensters geschoben. Dann öffnet sich der Webseiten Editor. Nun ist noch das Formular für den Bezahlservice auszufüllen. Dabei müssen Angaben zu dem Preis des Produktes, zu den Lieferkosten und der Artikelnummer gemacht werden. Der Pay Pal Button kann ganz einfach eingefügt werden. Dies funktioniert über den Webmaster bei den Einstellungen. Dann geht man einfach auf Einfügen und schon ist der Button ersichtlich. Es können auch mehrere Bezahl- und Shopsysteme hinterlegt werden. Der Leitfaden für die Umsetzung eines Online Shops eignet sich für Händler, Ladengeschäfte und Kleinstproduzenten. Die Shops haben in der Regel rund um die Uhr geöffnet und man kann Produkte verkaufen oder neue Kunden gewinnen. Dabei muss kein zusätzliches Personal abbestellt werden.

Selbstständig machen mit einem eigenen Onlineshop

Der Trend der letzten Jahre bestätigt: Kreativität ist absolut angesagt. Immer mehr kreative Menschen machen sich selbstständig und verkaufen ihre Produkte in Onlineshops.

Von Kleidung über Taschen, bis hin zu Möbeln – die Nachfrage in Onlineshops nach selbstgestalteten Produkten ist in den letzten Jahren enorm gestiegen. Dieser Trend kommt vor allem daher, dass es immer einfach wird, einen Onlineshop zu gründen. Auktionshäuser, wie zum Beispiel eBay oder Amazon, bieten kreativen Menschen ein weites Publikum ihre Waren im Internet anzubieten. Hier können die selbstgemachten Produkte ganz einfach, neben den Produkten der großen Ketten, angeboten werden.

Mit den Vorteilen gehen aber auch Nachteile einher. Zum Beispiel fallen Provisionskosten an. Diese nehmen schnell hohe Ausmaße an, wenn die Produkte erfolgreich sind. Außerdem ist vielen Gründern die individuelle Gestaltung des Onlineshops genauso wichtig, wie die Gestaltung der eigenen Produkte. Daher heißt es bei vielen Gründern oft nach kurzer Zeit: „Wie eröffne ich einen Onlineshop?“

Die klassische Variante sieht so aus, dass eine Domain mit Webspace bei einem Provider gemietet wird. Anschließend wird die eigene Onlineshopsoftware installiert wird. Diese Variante ist eher was für erfahrene Programmierer, kann aber auch für Hobby-Webdesigner passen. Die Wartung und Instandhaltung der Website liegt voll und ganz beim Gründer.

Eine Alternative zur vollkommen eigenen Eröffnung eines Onlineshops sind sogenannte Mietshops. Diese werden von zahlreichen Internet-Dienstleistern angeboten, darunter vor allem von Webhostern. Man mietet dabei eine Domain inklusive Webspace und einer vorinstallierten Onlineshop Software. Diesen kann man in der Regel noch sehr individuell an die eigenen Wünsche anpassen. Der Provider übernimmt dabei das gesamte Online Shop Hosting. Der Vorteil liegt darin dass gerade für Einsteiger sehr viel flexibilität geboten wird und meistens schon Schnittstellen zu PayPal oder ähnlichen Diensten angeboten werden.

Welche Variante die richtige ist hängt dabei individuell von den Gründern ab. Grundsätzlich lässt sich sagen, je einfacher die Anwendung desto höher die variablen Kosten. Einen Amazon Shop zu eröffnen ist relativ simple, dafür fallen hohe Verkaufsprovisionen an. Die Gründung eines eigenen Onlineshops ist schon schwerer – die Kosten dafür sehr gering. Der Mittelweg ist der vorinstallierte Onlineshop.

Einbindung der AGB und unwirksame Klauseln im Onlineshop

Betreiber eines Onlineshops sind in der Regel auf die Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angewiesen, um den Kaufprozess schnell und unkompliziert abzuwickeln. Damit der Verbraucher durch die Verwendung von Geschäftsbedingungen nicht „übervorteilt“ wird, sind die Möglichkeiten er Ausgestaltung von AGB in Deutschland streng geregelt. Leider ist es selbst für Juristen oft nicht einfach zu bestimmen, welche Klauseln im Rahmen des rechtlich zulässigen liegen und welche bei einer AGB-Kontrolle durchfallen.

Die rechtliche Grundlage für die Überprüfung von AGB-Klauseln findet sich in den §§305 ff. BGB. Die gesetzliche Formulierung ist jedoch leider – wie so oft –  recht allgemein gehalten und somit ist die Auslegung der Gesetzesvorgaben in die Hände der Rechtsprechung gelegt. Solange eine Frage vom Bundesgerichtshof (BGH) nicht abschließend geklärt wurde, besteht daher immer ein Unsicherheitsfaktor, denn die regionale Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte ist mitunter sehr uneinheitlich. Als Betreiber eines Onlineshops ist man daher gut beraten die eigenen AGB immer wieder kritisch zu überprüfen und an die neusten Vorgaben der Rechtsprechung anzupassen.

AGB richtig einbinden

Bei Angeboten in einem Onlineshop muss der Verwender vor Kaufabschluss darauf hinweisen, dass die AGB in den Vertrag mit einbezogen werden. Am besten erfolgt dies durch die Setzung eines Häkchens im Rahmen des Bestellvorgangs. Der Kunde muss allerdings vorher (üblicherweise durch einen Link) die Möglichkeit haben ohne größere Schwierigkeiten auf die AGB zugreifen zu können. Kleine Kästchen (Scrollboxen), bei denen die AGB nur durch Runterscrollen gelesen werden können sind dem Kunden nicht zumutbar und wurden bereits von einigen Gerichten als unzulässig erachtet.

Darüber hinaus muss es eine Möglichkeit geben, den Text zu speichern, z.B. per Download.

Das Einverständnis des Kunden mit den AGB muss im Streitfall vom Shop-Betreiber (Verwender) belegt werden. Um Abmahnversuchen vorzubeugen, sollten Sie daher, den Verkaufsprozess so gestalten, dass der Käufer zunächst per Klick bestätigen muss, dass er mit den AGB und der Datenschutzerklärung einverstanden ist, bevor er den Kauf abschließt.

Welche Klauseln sind unwirksam?

Sind die AGB ordnungsgemäß eingebunden worden, unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle, jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher (also kein Unternehmer) ist. Hintergrund ist, dass der Kunde keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Klauseln hat und im Gegensatz zum Verwender unerfahrener in der Geschäftswelt ist. Klauseln die den Verbraucher benachteiligen sind also generell mit Vorsicht zu behandeln.

Überraschende Klauseln

Klauseln, die für den Vertragspartner völlig überraschend sind, können nicht durch AGB in den Vertrag einbezogen werden. Was bedeutet „überraschend“ im Sinne des Gesetzes? Dies hängt von der Sichtweise des typischen Kundenkreises ab, also davon womit man typischerweise bei Verträgen dieser Art rechnen muss.  Daher ist eine Klausel, die den Kunden sozusagen völlig überrumpelt unwirksam. Die übrigen Klauseln der AGB bleiben dagegen in der Regel wirksam, wenn sie der weiteren Inhaltskontrolle standhalten.  Ein Musterbeispiel für solche „überraschenden Klauseln“ ist, ein in den AGB zu einem Kaufvertrag enthaltener Wartungsvertrag.

Auch ist es wichtig die Klauseln an einer plausiblen Stelle in den AGB einzubinden. Wichtiges muss oben stehen. So darf beispielsweise die Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung in die AGB eingebunden werden, muss aber optisch hervorgehoben werden und sollte im ersten Drittel der AGB zu finden sein.

Die Fragen des Datenschutzes gehören nicht in die AGB sondern in eine gesonderte Datenschutzerklärung, der der Kunde ebenfalls im Rahmen des Kaufes zustimmen muss. Auf die Datenschutzerklärung kann innerhalb der AGB hingewiesen werden ggf. auch durch einen Link.

Unklare Klauseln

Als Verwender von AGB sollten Sie immer darauf achten, dass diese von einem durchschnittlichen Kunden auch ohne weiteres verstanden werden können. Auch die Gliederung Ihrer AGB muss nachvollziehbar sein. Formulieren Sie die einzelnen Überschriften und Klauseln leicht verständlich, in möglichst kurzen Sätzen.

Bei der Frage, wann ein Fachausdruck zu speziell ist, kommt es wieder auf den durchschnittlichen Kundenkreis an. Ist ein Begriff in der Branche üblich, darf er ohne weitere Erläuterung verwendet werden, auch wenn vielleicht ein einzelner Kunde es trotzdem nicht versteht. Erleichtern Sie sich diese schwierige Abgrenzung und ersparen Sie sich späteren Streit um die Gültigkeit von AGB, indem Sie schwierige Fachbegriffe möglichst vermeiden bzw. allgemeinverständlich erläutern. Denken Sie daran, dass einige Begriffe oder Formulierungen mehrdeutig sind und aus diesem Grunde unklar sein können. Definieren Sie immer genau, was Sie meinen.

Die Mühe der verständlichen Formulierung lohnt sich. Denn im Zweifel ist zu Gunsten des Kunden und zu Lasten des Verwenders zu entscheiden. Gerade bei mehrdeutigen Klauseln wird die Klausel daher meist zum Vorteil des Kunden ausgelegt.

Generelle Klauselverbote

Einige Klauseln sind generell gesetzlich verboten. Diese finden Sie unter der Aufzählung in den §§ 307 – 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hierzu gehören beispielsweise kurzfristige Preiserhöhungen oder pauschalisierte Schadensersatzansprüche, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen.

Vorrang individueller Vereinbarungen

Auch wenn AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden: Individuelle Vereinbarungen mit Ihrem Kunden haben immer Vorrang, egal ob sie schriftlich oder mündlich geschlossen wurden. Das bedeutet, dass Ihre AGB keinesfalls Klauseln enthalten dürfen, die diesen Vorrang ausschließen. Beim Verbraucher darf auf keinen Fall der Eindruck erweckt werden, dass mündliche Absprachen wegen der mangelnden Schriftform von vornherein unwirksam sind.

Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln

Ebenso wie bei der unwirksamen Einbindung der AGB, wird bei der Verwendung unwirksamer Klauseln nicht gleich der ganze Vertrag unwirksam. Vielmehr bleiben die übrigen Vereinbarungen bestehen und die ungültigen Regelungen werden durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen ersetzt. Falls es für die betreffende Klausel keinerlei gesetzliche Regelung gibt, muss im Wege der Vertragsauslegung eine Lösung gefunden werden. Wenn diese Regelung für Sie als Verwender ungünstig ist, müssen Sie dies leider hinnehmen. Der Gesetzgeber steht auf dem Standpunkt, dass Sie von vornherein für gültige Regelungen hätten sorgen müssen.

Webdesign bei der Erstellung eines Internetshops

„Für den ersten Eindruck, gibt es keine zweite Chance.“

Wer kennt diesen Spruch nicht? Und doch steckt in ihm unendlich viel Wahrheit. Egal ob in der Online- oder Offline-Welt, der Erste Eindruck entscheidet oft über den Kauf. Menschen bilden sich innerhalb von Bruchteilen einer Sekunden, meistens unbewusst, einen ersten Eindruck. 50 Millisekunden dauert es nur, bis sich der Besucher ein Urteil gebildet hat, so eine etwas ältere Studie von Gitte Lindgaard von der Carleton University in Ottawa. Genau aus diesem Grund, ist gutes Design nicht mehr “optional”, es ist überlebenswichtig, um erfolgreich zu sein. Auch Wenn es heißt: “Der erste Eindruck ist nur Geschmacksache”. Gibt es ein Paar Grundregeln die beim Webdesign zu beachten sind.

Seriosität

Die Seriosität ist einer der wichtigsten Punkte. Gutes Design ist unaufdringlich und baut Seriosität und Vertrauen auf. Gute Webseiten müssen dem Kunden das Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit geben. Denn nur dann ist er auch bereit, sein Geld in diesem Onlineshop zu lassen.

Einladendes Design

Ein schönes, gemütlich, warm und einladend wirkendes Restaurant wird mehr besucht und sorgt für mehr Wohlbefinden als eine kalte, schmuddelige Gaststätte an der der Autobahn. Und genau wie in der echten Welt, so ist es auch in der virtuellen Welt. Der Kunde fühlt sich wohl in einem angenehm gestaltenden Onlineshop.

Verbindung mit dem Produkt

Wie bereits am Anfang beschrieben, baut gutes Design nicht nur Seriosität und Vertrauen auf, sondern strahlt Qualität, Liebe zum Detail, Moderne, Kompetenz, technischen Fortschritt und sicherlich noch viel mehr aus. Diese und weitere Faktoren bilden dann im Endeffekt die eigentliche Marke, das Branding, und übertragen sich somit auch auf das Produkt dass man eigentlich verkaufen will.

Einfachheit

Gutes Webdesign lenkt den Blick aufs Wesentliche, ist verständlich und klar. Heutzutage ist alles schnelllebig und meist verlieren potentielle Kunden schnell das Interesse, wenn sie etwas nicht sofort verstehen. Deshalb ist es wichtig, dass innerhalb kürzester Zeit klar sein muss, wovon die Webseite handelt und was für Vorteile sie dem Kunden bringt.

Mit Hilfe der passenden Onlineshop Software kann die Gestaltung, der Aufbau und die Nutzerführung von Internetauftritten genau festgelegt werden. Dies kann für den Erfolg bei der Onlineshop Eröffnung maßgeblich entscheidend sein.