Das Impressum für einen Online Shop

Was gehört in das Impressum eines Online Shops? Wie muss das Impressum gestaltet sein? Diese Fragen stellen sich vielen Online Shop Gründern. Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen zum Thema Impressumspflicht dargestellt.

Die Impressumspflicht ist unter anderem im Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Da Sie als Betreiber eines Online-Shops unumstritten gewerblich handeln, fallen sie unter diese Regel und sind verpflichtet ein Impressum auf Ihrer Seite zu veröffentlichen. Eine Website kann aber auch geschäftsmäßig sein, ohne gewerblich zu sein. Das führt dazu, dass auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen können. Ab wann eine Homepage als geschäftsmäßig gilt, ist in der Rechtsprechung bislang umstritten, deswegen auch die Frage, ob eine privat betriebene Website impressumspflichtig ist. Wer auf Nummer sicher gehen will der veröffentlicht auf seiner Website auf jeden Fall ein Impressum.

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

Das Impressum darf nicht auf der Seite “versteckt” sein. Es sollte grundsätzlich von keiner Seite der Homepage mehr als 2 Klicks entfernt sein. Außerdem muss die Sprache der jeweiligen Sprache der Website entsprechen und zum lesen des Impressums dürfen keine zusätzlichen Programme notwendig sein (zB Acrobat Reader). Das Impressum darf also zum Beispiel nicht im PDF Format veröffentlicht werden.

Kann ich mich Strafbar machen?

Definitiv! Wer seine Impressumsgspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer hohen Geldbuße belangt werden. Außerdem begeht man dadurch einen Wettbewerbsverstoß der unter Umständen zu Ansprüchen auf Unterlassung führt. Dies bedeutet gerade für kleine Online Shops das frühzeitige Aus. Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass einige Anwälte sich darauf spezialisiert haben, Online Shops mit nicht ausreichendem Impressum abzumahnen. Sei es um die Anwaltsgebühr zu kassieren oder einfach nur um einen Konkurrenten auszuschalten.

Was muss in einem Impressum Stehen?

Je nach Rechtsform und Tätigkeit kann die Impressumspflicht unterschiedlich ausfallen. Sicherheitshalber sollten sie sich für ihr explizites Projekt bei einem Spezialisten Informieren.

Im folgenden sind die wichtigsten Punkte für ein Impressum aufgeführt.

1) Seitenbetreiber, §5 I Nr.1 TMG

  • Haben Sie den genauen Namen und die postalische Anschrift angegeben unter der Sie niedergelassen sind?
  • Bei einer juristischen Person: Ist der Vertretungsberechtigte genannt
  • Geben Sie die Rechtsform an, also auch GbR, GmbH etc.

In ein Impressum gehören mindestens Name und Anschrift (§55 I RStV), wobei mit Anschrift eine ladungsfähige gemeint ist – also kein Postfach. Dabei ist im Zweifelsfall der im Impressum genannte für die Inhalte verantwortlich, auch wenn er kein Domain-Inhaber ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, AZ 5 U 194/03. Diensteanbieter ist übrigens der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer der die Webseite betreut.

2) Kommunikation, §5 I Nr.2 TMG

  • Ist Ihre Email Adresse aufgelistet?
  • Empfohlen, nicht zwingend: Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
  • Nicht zwingend: Fax Nummer?

Bei geschäftsmäßigen Webseiten kommt als erstes die „elektronische Kontaktaufnahme“ dazu. Ausdrücklich ist dies eine Email-Adresse, ob nun auch – wie es beim Lesen des Gesetzes naheliegt, weitere Daten dazu kommen, ist erstmal fraglich. Hin und wieder wurde versucht, anstelle der Nennung einer Mail-Adresse ein Kontaktformular anzubieten – dies ist schon mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Das Landgericht Essen (44 O 79/07) hat insofern folgerichtig darauf verwiesen, dass ein Kontaktformular alleine nicht ausreicht. Die EMail-Adresse muss dabei lesbar sein, ein Link alleine reicht nicht, so das OLG Naumburg (1 U 28/10). Vorsicht: Es ist wirklich immer eine Mail-Adresse anzugeben – die kann nicht durch das Kontaktformular ersetzt werden (LG Essen, 44 O 79/07 oder auch das Kammergericht)

Eine Faxnummer ist nicht zwingend (OLG Hamburg, 5 W 77/07).

3) Behördliche Zulassung, §5 I Nr.3 TMG

Sofern Sie einer behördlichen Zulassung unterliegen, machen Sie Angaben dazu: Um welche Zulassung geht es, wer ist die Aufsichtsbehörde (Anschrift und Link). Diese Angabe ist regelmäßig auch von Bedeutung, also das Fehlen keine Bagatelle, so das OLG Koblenz (4 U 1587/05).

4) Registereintrag, §5 I Nr.4 TMG

Falls vorhanden, Angabe von

  • Handelsregister
  • Vereinsregister
  • Partnerschaftsregister
  • Genossenschaftsregister

Jeweils mit zugehöriger Registernummer; Auch wenn man dies als kleinen Verstoss bewerten möchte: Eine fehlende Handelsregisternummer ist abmahnfähig laut dem OLG Düsseldorf (I-20 U 17/07), OLG Hamm (I-4 U 192/07) und LG Berlin (15 O 683/07), anders nur das OLG Hamburg (416 O 69/07). Die Verwendung der Abkürzung “HRB” ist dabei kein Problem, Landgericht Bonn (11 O 92/09).

5) “Freiberufler-Klausel”, §5 I Nr.5 TMG

  • Welcher Kammer gehört der Diensteanbieter an (a)
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (b)
  • Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (c)
  • Angabe wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (c)

6) Steuernummer, §5 I Nr.6 TMG

Sollten Sie eine Steuernummer nach §27a UStG haben, geben Sie diese auch an – dies ist zwingend und insbesondere kein Bagatell-Verstoss.

7) Abwicklung und Liquidation, §5 I Nr.7 TMG

Sofern eine AG, Kommanditgesellschaft auf Aktion oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich in Abwicklung oder Liquidation befindet muss im Impressum darauf hingewiesen werden.