Die passende Rechtsform für einen Onlineshop

Viele Menschen sind als Online-Händler aktiv. Häufig verkaufen sie nicht mehr benötigte Artikel aus dem privaten Umfeld. Die Motivationen für diese Aktivitäten sind unterschiedlich, den meisten Privatverkäufern geht es nicht um das große Geldverdienen. Doch spätestens, wenn einen Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist, muss jedoch ein Gewerbe angemeldet werden. Eine wichtige Frage wird sein, welche Rechtsform für einen Onlineshop die beste ist.

Rechtsformen im Onlineshop
Verteilung der Rechtsformen in Deutschland 2014

Die Kaufmannseigenschaft im Allgemeinen



Bevor es darum geht, welche Rechtsform für einen Online Shop gewählt wird, soll die Kaufmannseigenschaft im Allgemeinen erläutert werden. Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt. Demnach könnte man davon ausgehen, dass jeder Online-Händler ein Kaufmann ist. Dem ist nicht so, denn in Deutschland gelten bestimmte Kriterien, die die Art und den Umfang eines kaufmännischen Gewerbes definieren. Während der Kleingewerbetreibende lediglich für eine gewisse Dauer selbständig tätig sein und in einer Gewinnerzielungsabsicht handeln muss, ist der Istkaufmann zum Führen einer Firma verpflichtet. Hier müssen der Betrieb kaufmännisch organisiert und die Prokura regelt sein. Weiterhin muss eine kaufmännische Buchführung erfolgen. Erforderlich wird Letzteres, wenn ein höherer Betriebsumsatz erreicht wird, wenn eine größere Anzahl von Beschäftigten tätig ist und wenn ein intensiver Kapitaleinsatz erfolgt. Daneben kann der Kleingewerbetreibende auf freiwilliger Basis die Kaufmannseigenschaft erlangen, obwohl obige Voraussetzungen nicht vorliegen. Er ist dann Kannkaufmann.

Die möglichen Rechtsformen für einen Onlineshop im Einzelnen

Das Einzelunternehmen ist die einfachste Rechtsform in Deutschland. Der Inhaber tritt im Geschäftsverkehr mit seinem Vor- und Zunamen auf. Er haftet mit seinem Betriebs- und Privatvermögen. Ins Handelsregister kann er sich auf Antrag eintragen lassen.

Zu den Personengesellschaften zählt unter anderem die Stille Gesellschaft. Die Einlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie erfolgt im Allemeinen durch den stillen Teilhaber. Die Stille Gesellschaft wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Firmeninhaber haftet mit dem Betriebs- und Privatvermögen, der stille Gesellschafter mit seiner Einlage.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird auf Antrag ins Handelsregister eingetragen. Sie erhält dann die Bezeichnung KG oder OHG. Die Einlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es haften alle Gesellschafter mit ihrer Einlage sowie mit dem Privatvermögen, wobei Beschränkungen möglich sind.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) muss ins Handelsregister eingetragen werden. Eine Einlage ist nicht vorgeschrieben. Alle Gesellschafter haften mit ihrem Vermögen. Als Firmierung sind ein Personenname, ein Sachname, ein Fantasienahme oder eine Mischform erlaubt. Gleichzeitig muss ein Rechtsformzusatz vorhanden sein.

Letzteres gilt auch für die Kommanditgesellschaft (KG). Allerdings haftet bei dieser der Komplementär mit seiner Einlage und dem Privatvermögen, während der Kommanditist lediglich mit seiner Einlage haftbar gemacht werden kann.

Die GmbH & Co. KG benötigt als Einlage das Stammkapital einer GmbH sowie die Einlage des Kommanditisten. In bezeichneter Höhe haften die Gesellschafter. Der Abschluss kann ohne notarielle Beurkundung erfolgen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, welche notariell beurkundet werden muss. Ihre Eintragung in das Handelsregister ist kraft Gesetzes notwendig. Die Stammeinlage beträgt mindestens 25.000 Euro. Die GmbH haftet mit ihrer Einlage. Im Geschäftsverkehr tritt der Geschäftsführer als Verantwortlicher auf.

Die sogenannte kleine GmbH wird als Unternehmergesellschaft oder UG (Haftungsbeschränkt) Bezeichnet. Für sie gelten dieselben Vorschriften wie für die GmbH, lediglich die Stammeinlage wird zunächst auf 1 Euro begrenzt.

RechtsformHaftungEinlageHandelsregisterKostenAufwand
EinzelunternehmenUnbeschränkt*KeineNeinGeringNiedrig
Eingetragener KaufmannUnbeschränkt*KeineJaMittelMittel
GbRUnbeschränkt*KeineNeingeringNiedrig
oHGUnbeschränkt*KeineJaMittelMittel
KGKomplementär:
Unbeschränkt*
Kommanditist:
In Höhe der Einlage
KeineJaHochMittel
GmbHGesellschaftsvermögen25.000 €JaHochHoch
UGGesellschaftsvermögen1 €JaHochMittel
GmbH & Co. KGKomplementär:
Gesellschaftsvermögen
Kommanditist:
In Höhe der Einlage
25.000 €JaSehr hochHoch

* Haftung über das Firmenvermögen hinaus, also auch mit dem Privatvermögen.

Für jeden Onlineshop die passende Rechtsformen

Jede Rechtsform besitzt ihre Vor- und Nachteile. Welche Rechtsform für einen eigenen Onlineshop gewählt wird, hängt unter anderem davon ab, wie hoch die Betriebsumsätze sein werden. Häufig will der potentielle Unternehmer kein Risiko eingehen und fängt erst einmal „klein“ an, um Erfahrungen sammeln zu können. Ein überschaubares Risiko bietet die Rechtsform des Einzelunternehmens. Sofern der Kleinunternehmer die Voraussetzungen erfüllt, ist er lediglich zur vereinfachten Buchführung verpflichtet. Sie ähnelt der Form eines Kassenbuchs, wobei verschiedene Software-Programme unterstützend helfen.

Erzielt der Unternehmer höhere Umsätze, kann er sich für eine Personengesellschaft entscheiden. Wer nicht mit dem Privatvermögen haften will, entscheidet sich für die GmbH.

2 Gedanken zu „Die passende Rechtsform für einen Onlineshop“

  1. Kommanditgesellschaft (KG) ist falsch erklärt. Der persönlich haftende Gesellschafter wird bei einer KG als Komplementär bezeichnet, der lediglich in Höhe seiner Einlage haftende Gesellschafter als sogenannter Kommanditist.

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