Einbindung der AGB und unwirksame Klauseln im Onlineshop

Betreiber eines Onlineshops sind in der Regel auf die Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angewiesen, um den Kaufprozess schnell und unkompliziert abzuwickeln. Damit der Verbraucher durch die Verwendung von Geschäftsbedingungen nicht „übervorteilt“ wird, sind die Möglichkeiten er Ausgestaltung von AGB in Deutschland streng geregelt. Leider ist es selbst für Juristen oft nicht einfach zu bestimmen, welche Klauseln im Rahmen des rechtlich zulässigen liegen und welche bei einer AGB-Kontrolle durchfallen.

Die rechtliche Grundlage für die Überprüfung von AGB-Klauseln findet sich in den §§305 ff. BGB. Die gesetzliche Formulierung ist jedoch leider – wie so oft –  recht allgemein gehalten und somit ist die Auslegung der Gesetzesvorgaben in die Hände der Rechtsprechung gelegt. Solange eine Frage vom Bundesgerichtshof (BGH) nicht abschließend geklärt wurde, besteht daher immer ein Unsicherheitsfaktor, denn die regionale Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte ist mitunter sehr uneinheitlich. Als Betreiber eines Onlineshops ist man daher gut beraten die eigenen AGB immer wieder kritisch zu überprüfen und an die neusten Vorgaben der Rechtsprechung anzupassen.

AGB richtig einbinden

Bei Angeboten in einem Onlineshop muss der Verwender vor Kaufabschluss darauf hinweisen, dass die AGB in den Vertrag mit einbezogen werden. Am besten erfolgt dies durch die Setzung eines Häkchens im Rahmen des Bestellvorgangs. Der Kunde muss allerdings vorher (üblicherweise durch einen Link) die Möglichkeit haben ohne größere Schwierigkeiten auf die AGB zugreifen zu können. Kleine Kästchen (Scrollboxen), bei denen die AGB nur durch Runterscrollen gelesen werden können sind dem Kunden nicht zumutbar und wurden bereits von einigen Gerichten als unzulässig erachtet.

Darüber hinaus muss es eine Möglichkeit geben, den Text zu speichern, z.B. per Download.

Das Einverständnis des Kunden mit den AGB muss im Streitfall vom Shop-Betreiber (Verwender) belegt werden. Um Abmahnversuchen vorzubeugen, sollten Sie daher, den Verkaufsprozess so gestalten, dass der Käufer zunächst per Klick bestätigen muss, dass er mit den AGB und der Datenschutzerklärung einverstanden ist, bevor er den Kauf abschließt.

Welche Klauseln sind unwirksam?

Sind die AGB ordnungsgemäß eingebunden worden, unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle, jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher (also kein Unternehmer) ist. Hintergrund ist, dass der Kunde keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Klauseln hat und im Gegensatz zum Verwender unerfahrener in der Geschäftswelt ist. Klauseln die den Verbraucher benachteiligen sind also generell mit Vorsicht zu behandeln.

Überraschende Klauseln

Klauseln, die für den Vertragspartner völlig überraschend sind, können nicht durch AGB in den Vertrag einbezogen werden. Was bedeutet „überraschend“ im Sinne des Gesetzes? Dies hängt von der Sichtweise des typischen Kundenkreises ab, also davon womit man typischerweise bei Verträgen dieser Art rechnen muss.  Daher ist eine Klausel, die den Kunden sozusagen völlig überrumpelt unwirksam. Die übrigen Klauseln der AGB bleiben dagegen in der Regel wirksam, wenn sie der weiteren Inhaltskontrolle standhalten.  Ein Musterbeispiel für solche „überraschenden Klauseln“ ist, ein in den AGB zu einem Kaufvertrag enthaltener Wartungsvertrag.

Auch ist es wichtig die Klauseln an einer plausiblen Stelle in den AGB einzubinden. Wichtiges muss oben stehen. So darf beispielsweise die Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung in die AGB eingebunden werden, muss aber optisch hervorgehoben werden und sollte im ersten Drittel der AGB zu finden sein.

Die Fragen des Datenschutzes gehören nicht in die AGB sondern in eine gesonderte Datenschutzerklärung, der der Kunde ebenfalls im Rahmen des Kaufes zustimmen muss. Auf die Datenschutzerklärung kann innerhalb der AGB hingewiesen werden ggf. auch durch einen Link.

Unklare Klauseln

Als Verwender von AGB sollten Sie immer darauf achten, dass diese von einem durchschnittlichen Kunden auch ohne weiteres verstanden werden können. Auch die Gliederung Ihrer AGB muss nachvollziehbar sein. Formulieren Sie die einzelnen Überschriften und Klauseln leicht verständlich, in möglichst kurzen Sätzen.

Bei der Frage, wann ein Fachausdruck zu speziell ist, kommt es wieder auf den durchschnittlichen Kundenkreis an. Ist ein Begriff in der Branche üblich, darf er ohne weitere Erläuterung verwendet werden, auch wenn vielleicht ein einzelner Kunde es trotzdem nicht versteht. Erleichtern Sie sich diese schwierige Abgrenzung und ersparen Sie sich späteren Streit um die Gültigkeit von AGB, indem Sie schwierige Fachbegriffe möglichst vermeiden bzw. allgemeinverständlich erläutern. Denken Sie daran, dass einige Begriffe oder Formulierungen mehrdeutig sind und aus diesem Grunde unklar sein können. Definieren Sie immer genau, was Sie meinen.

Die Mühe der verständlichen Formulierung lohnt sich. Denn im Zweifel ist zu Gunsten des Kunden und zu Lasten des Verwenders zu entscheiden. Gerade bei mehrdeutigen Klauseln wird die Klausel daher meist zum Vorteil des Kunden ausgelegt.

Generelle Klauselverbote

Einige Klauseln sind generell gesetzlich verboten. Diese finden Sie unter der Aufzählung in den §§ 307 – 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hierzu gehören beispielsweise kurzfristige Preiserhöhungen oder pauschalisierte Schadensersatzansprüche, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen.

Vorrang individueller Vereinbarungen

Auch wenn AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden: Individuelle Vereinbarungen mit Ihrem Kunden haben immer Vorrang, egal ob sie schriftlich oder mündlich geschlossen wurden. Das bedeutet, dass Ihre AGB keinesfalls Klauseln enthalten dürfen, die diesen Vorrang ausschließen. Beim Verbraucher darf auf keinen Fall der Eindruck erweckt werden, dass mündliche Absprachen wegen der mangelnden Schriftform von vornherein unwirksam sind.

Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln

Ebenso wie bei der unwirksamen Einbindung der AGB, wird bei der Verwendung unwirksamer Klauseln nicht gleich der ganze Vertrag unwirksam. Vielmehr bleiben die übrigen Vereinbarungen bestehen und die ungültigen Regelungen werden durch die jeweiligen gesetzlichen Regelungen ersetzt. Falls es für die betreffende Klausel keinerlei gesetzliche Regelung gibt, muss im Wege der Vertragsauslegung eine Lösung gefunden werden. Wenn diese Regelung für Sie als Verwender ungünstig ist, müssen Sie dies leider hinnehmen. Der Gesetzgeber steht auf dem Standpunkt, dass Sie von vornherein für gültige Regelungen hätten sorgen müssen.